Allgemeine Geschäftsbedingungen von Metzgerei & Partyservice Waibel
– Inhaber Kai Waibel –

I. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Für sämtliche Geschäfte zwischen Metzgerei & Partyservice Waibel – nachfolgend „Metzgerei“ – und dem Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ -.
2. Die AGB der Metzgerei gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Metzgerei nicht.
3. Sämtliche Angebote der Metzgerei sind unverbindlich. Soweit im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist, ist das Angebot befristet auf zwei Wochen nach Datum des Angebotes.
4. Ein Vertrag mit der Metzgerei kommt ausschließlich zustande, wenn der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung der Metzgerei gegengezeichnet (per Post, per Telefax oder per E-Mail) innerhalb von 5 Werktagen nach Datum der Auftragsbestätigung oder, soweit dies früher ist, 3 Werktage vor geplanter Lieferung an die Metzgerei zurücksendet. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt nicht durch eine Annahme des von der Metzgerei unverbindlich gemachten Angebotes zustande.
5. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen der Metzgerei und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Innerhalb eines Vertrages werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Metzgerei im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die
Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihm die Metzgerei in ihrem Angebot besonders hinweisen.

II. Warenangebot
Das umfangreiche Sortiment der Metzgerei ist saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich die Metzgerei einen Austausch gegen zumindest gleichwertige Artikel vor.

III. Standzeit Buffet
1. Zur Aufrechterhaltung der Qualität und nach Maßgabe der Richtlinie in der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffet auf max. 3 Stunden begrenzt. Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit der Metzgerei mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen. .
2. Im Fall von so genannten Buffetlieferungen übernimmt die Metzgerei für die unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß unten VII durch den Kunden keinerlei Haftung. .

IV. Preise, Preisliste
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für Leistungen vereinbarten Preise der Metzgerei zu zahlen. .
2. Sofern im Einzelfall nicht Preise vereinbart worden sind, gelten die Preise in der Preisliste: Catering (https://www.metzgerei-waibel.de) der Metzgerei neuesten Datums. .
3. Die Metzgerei ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zu Grunde liegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind.

V. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug
1. Bei Aufträgen mit einem Bruttoauftragswert bis zu 10.000,– Euro erhält der Kunde seine Endabrechnung nach der Veranstaltung. Diese ist innerhalb von 5 Tagen fällig.
2. Ab einem Bruttoauftragswert von 10.000,– Euro behält sich die Metzgerei vor, dem Kunden eine Vorschussrechnung bis zu 100 % des Auftrages zu stellen. Eine Endrechnung bei variablen Kosten (z.B. Getränkeverbrauch oder höherer Personaleinsatz) wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand dem Kunden gestellt. Ein eventuell entstandenes Guthaben des Kunden wird ihm unverzüglich erstattet.

VI. Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht des Kunden
1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Metzgerei getroffen wurden, hat die Metzgerei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:
1.1. Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis acht volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag 20 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
1.2. Bei einer Stornierung bis sieben volle Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag werden 90 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
1.3. Bei einer Stornierung unter drei vollen Werktagen vor dem ersten Veranstaltungstag werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
1.4. Verweigert der Kunde die ihm ordnungsgemäß von der Metzgerei am Veranstaltungstag angebotenen Leistungen, hat er der Metzgerei 100 % des letztgültigen Angebotes zu zahlen, wenn und soweit die dem Kunden angebotenen Leistungen bestellt wurden.

2. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vereinbart worden war, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
3. Abgeschlossene Verträge mit Dritten über Personal, Räumlichkeiten, Zelte oder sonstiges Equipment werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Dritten berechnet.
4. Der Kunde hat keine Entschädigung gemäß Abs. 1,2 und 3 zu leisten, wenn er nachweist, dass der Metzgerei und/oder dem Dritten infolge des Rücktrittes überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden oder die Wertminderung wesentlich niedriger als die dem Kunden in Rechnung gestellten Beträge sind.
5. Der Kunde ist verpflichtet, der Metzgerei gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die Speisenplanung, der genaue Ablauf der Veranstaltung und sonstige, für die Veranstaltung maßgebliche Daten müssen der Metzgerei bis spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Erhöhung der Personenzahl kann bis drei Werktage vor Veranstaltungsdatum erfolgen. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebotes schriftlich mitzuteilen. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird nach Maßgabe der tatsächlichen Teilnehmerzahl bzw. der tatsächlich zu erbringenden Leistungen berechnet. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % gilt als Teilrücktritt. In dem Fall eines teilweisen Rücktrittes ist der Kunde verpflichtet, der Metzgerei eine Entschädigung gemäß entsprechender Anwendung von Abs. 1,2 und 3 zu zahlen. Zudem ist die Metzgerei im Falle eines teilweisen Rücktrittes berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise pro Person bzw. in Relation zu der zu liefernden Leistung angemessen zu erhöhen.

VII. Transport, Gefahrtragung, Übergabe
1. Versendet die Metzgerei den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als ihrem Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Metzgerei den Liefergegenstand, sei es Ware, Leihware oder Mietware, dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat. Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen der Metzgerei, so geht die Gefahr auf den Kunden über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden. Der Kunde trägt die Transportkosten von dem Firmensitz der Metzgerei zu dem Bestimmungsort, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich, am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
3. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie den Kunden nicht zur Verweigerung der Übergabe.
4. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen, insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

VIII. Termine, Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungsteile sind verbindlich, es sei denn, die Metzgerei wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert. In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die Metzgerei von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit. Soweit die Metzgerei die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Metzgerei. Die Metzgerei hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, denn die Metzgerei von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstlieferungsvorbehalt).
2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse. Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen, damit die Metzgerei sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen der Metzgerei solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwändige Gegebenheiten, die den Lieferort betreffen, behält sich die Metzgerei die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.
3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die Metzgerei selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen.
4. Verzögerung durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zulasten der Metzgerei. Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.
5. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.

IX. Leihweise oder mietweise Überlassung
Die Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt – soweit im Auftrag vereinbart – in oder auf Leihwaren und/oder Mietwaren wie Warmhaltegeräten und Platten. Gegebenenfalls werden dem Kunden weitere Leihwaren und/oder Mietwaren überlassen. Diese Leihwaren und/oder Mietwaren sind pfleglich zu behandeln und – je nach Vereinbarung – werden nach Vereinbarung am Ende der Veranstaltung oder am Folgetag von der Metzgerei abgeholt oder sind vom Kunden an die Metzgerei zurückzubringen. Der Kunde hält im Fall der Abholung durch die Metzgerei die Leihwaren und/oder Mietwaren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit. Kann die Leihware und/oder Mietware nicht von der Metzgerei aus von dem Kunden zu vertretenen Gründen abgeholt werden, hat der Kunde der Metzgerei den hieraus entstehenden Schaden, insbesondere Arbeitsstunden, Fahrtgeld und Nutzungsgeld in verkehrsüblicher Höhe zu erstatten. Der Kunde hat für die Überlassung der Leihware an die Metzgerei kein Entgelt und für die Überlassung der Mietware das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Der Kunde darf überlassene Leihware und/oder Mietware nicht zweckentfremden und nur am vereinbarten Veranstaltungsort verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, der Metzgerei die Leihware und/oder Mietware ordnungsgemäß, in dem Zustand, wie er es überlassen bekam, zurückzugeben. Gibt der Kunde der Metzgerei die Leihware und/oder Mietware beschädigt oder gar nicht zurück, hat der Kunde der Metzgerei den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kunde hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die die Leihware und/oder Mietware auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern.

X. Mängel, Gewährleistung
1. Die gesetzliche, vom Verschulden unabhängige, Haftung der Metzgerei für Mietware wegen anfänglicher Mängel des Mietgegenstandes ist ausgeschlossen, im Übrigen haftet die Metzgerei im Fall von Mängeln der Mietware nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Mängel von Mietwaren aus ihrem eigenen Bestand. Soweit die Metzgerei Mietware von Dritten geliehen oder gemietet hat, ist ihre Gewährleistung – wenn die Metzgerei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat – auf ihre Ansprüche gegen den Dritten beschränkt, die hiermit von der Metzgerei an den dies annehmenden Kunden abtritt.
2. Eine Gewährleistung für Leihware wird – soweit die Metzgerei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt – ausgeschlossen.
3. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel von Speisen und Getränken müssen bei Übergabe geltend gemacht werden. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel von Speisen und Getränken sind unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerückt werden, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der Metzgerei als vom Kunden mängelfrei abgenommen. Die Metzgerei haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen, entstandene Schäden an der Ware.
4. Die Gewährleistung für Speisen und Getränke erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung für Speisen und Getränke nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Massen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Speisen und Getränke.
5. Bei berechtigten Mängeln von Speisen und Getränken steht der Metzgerei nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung vornehmen. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Kunde dann, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts hat der Kunde sich aber den Wert der Waren anzurechnen, die er nicht mehr an die Metzgerei zurückgibt. Sonstige Gewährleistungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.
6. Die Haftung der Metzgerei auf Gewährleistungsmängel ist – soweit diese besteht – im Umfang gemäß XI. Absatz 6 dieser AGB beschränkt.
7. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden aufgrund eines mangels wird auf ein Jahr beschränkt.

XI. Haftung der Metzgerei
4. Die Metzgerei haftet auf Schadensersatz nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
• nach dem Produkthaftungsgesetz unter Beachtung der nachfolgenden Abs. 2. – 6.
5. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Metzgerei auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, nicht auf Folgeschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
6. Die Metzgerei haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren und Speisen nicht an die Metzgerei zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt oder selbst einbehält.
7. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Metzgerei im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat, wird keine Haftung übernommen, sofern die Metzgerei nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetrieben nachgewiesen wird oder, sofern durch die Pflichtverletzung der Metzgerei Schäden an Körper, Leben und Gesundheit entstehen. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der Metzgerei gegen den Fremdbetrieb verlangen.
8. Eine Haftung der Metzgerei für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. vom Kunden selbst beauftragter Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken, ist ausgeschlossen.
8. Wenn und soweit die Metzgerei haftet, ist ihre Haftung beschränkt auf den dreifachen Auftragswert begrenzt, es sei denn, die Metzgerei handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Diese Haftungsbeschränkung im Umfang gilt nicht im Falle von Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

XII. Kündigung durch die Metzgerei
Die Metzgerei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
• die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter der Metzgerei nicht mehr gewährleistet werden kann,
• der Ruf oder die Sicherheit der Metzgerei erheblich gefährdet wird,
• im Falle höherer Gewalt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird,
• wenn vereinbarte Vorschusszahlungen des Kunden nicht termingerecht geleistet werden.

XIII. Haftung des Kunden
1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde. Die Kosten dieser Beschädigungen sind der Metzgerei vollumfänglich zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration usw.) der Metzgerei wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt.
Die Metzgerei kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen. Die Metzgerei haftet nicht Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.

2. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückgabe dem Kunden. Schäden, Fehlmengen und/oder Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch die Metzgerei gesondert berechnet.

XIV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Frankfurt am Main, Mai 2018

Metzgerei Waibel